Satzung-Jugendordnung-Finanzrichlinie-Aufnahmeantrag

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: ANGLERVEREIN 1955 TRIEBES e.V., hat seinen Sitz in Triebes und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Greiz unter der Nummer 487 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

1. Der Verein ist die Organisation der Angler des Ortes Zeulenroda-Triebes und Umgebung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschntts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

a)die aktive Mitarbeit im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, und Naturschutz. Den Erhalt und die Mehrung der Vereinsgewässer und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden und Verbänden.
b)Förderung der Gesundheitspflege und des Sports, insbesondere durch den Betrieb des Naurfreibades in Triebes.
c)Weidgerechtes Angeln einzeln und in der Gemeinschaft.
d)Fischereilehrgänge zur Ablegung der Sportfischerprüfung durchzuführen.
e)Turnierangelsport.
f)Die Mitgliederversammlung kann die Gründung unselbständiger Sektionen beschließen. Insbesondere wird die Vereinsjugendarbeit besonders unterstützt.

2. Der Verein lehnt jede Benachteiligung eines Mitgliedes aufgrund seiner Rasse, Religion oder der parteilichen Zugehörigkeit entschieden ab.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen können ersetzt werden.

6. Im Falle einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Zeulenroda-Triebes, die es zur Förderung des Naturschutzes und des Sports zu verwenden hat.

7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, ungeachtet ihres Wohnsitzes. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Kinder Mitglied werden. 2. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen, die dann endgültig entscheidet. 3. Der Erwerb einer Angelberechtigung ist mit der Vorlage des gültigen Fischereischeins verbunden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht:
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; alle, den Mitgliedern durch den Verein gebotenen Möglichkeiten zu nutzen; alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen; an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen; den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren. den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen; Anschriftenänderungen kurzfristig dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: durch den Tod des Mitgliedes; durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch die Mitgliedschaft erst am 31.12. des laufenden Jahres beendet; durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten (vorher ist dem Mitglied, unter Wahrung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.); durch Beschluß des Vorstandes, falls die Beitragszahlung nach schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet wurde.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das Mitglied nicht von seinen früheren gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach 3 Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen.

§ 6 Der 1.Vorstand und der erweiterte Vorstand

Der 1. Vorstand des Vereines besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart, dem Gewässerwart und dem Sektionsleiter "Naturbader Triebes". Der erweiterte Vorstand umfasst mindestens 4 weitere Funktionen, nämlich dem stellvertretenden Vorsitzenden; Protokollführer/ Pressewart/Chronist; Sportwarte; Turniersportleiter; 1. Fischereiaufseher; stellvertretende Gewässerwarte; Stellvertreter Schatzmeister; Naturschutbeauftragter; Objektwarte; Ausbildungsverantortlicher; stellvertretende Jugendwarte; Beisitzer im Vorstand; die Sektionsleiter. Der erweiterte Vorstand ist stimmberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des 1. Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten. Für die Tätigkeit des Vorstandes gilt der jeweils gültige Geschäftsverteilungsplan.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. Schatzmeister, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich zu dokumentieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vereinigung mehrerer 1. Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Unplanmäßige Rechtsgeschäfte über 1.500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Genehmigung der Mitgliederversammlung dafür vorliegt.

§ 9 Mitgliederversammlung in der Gruppe

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden stimmberechtigt durch ihren Vorstand vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein anwesendes Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein nichtanwesendes Mitglied vertreten. 1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Gruppenvorstandes. 2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die geleistete Arbeit und den Kassenbericht für das abgelaufene Kalenderjahr entgegen, genehmigt den aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand. 3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im ersten und letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, durch öffentlichen Aushang sowie durch das Amtsblatt der Stadt Triebes unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 11 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, wenn die Einladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgte. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Während der Versammlung besteht Rauch- und Handyverbot.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die §§ 9, 10 und 11 gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Sektionen

1.Die Vereinsmitglieder haben das Recht, sich zu zweckspezifischen Sektionen zusammenzuschließen. 2.Für die Gründung und Auflösung einer Sektion ist die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erforderlich. 3.Jede Sektion des Vereins wird von einem Sektionsleiter geführt und kann weitere Mitglieder für eine Leitung bestimmen. Einzelheiten dazu regelt eine jeweilige Sektionsordnung. 4.Zu den Sektionsversammlungen kann der Vereinsvorstand eingeladen werden. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Sektionssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Jede Sektion kann sich eine Ordnung geben, die jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. 5.Jede Sektion regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Sektionen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. 6.Die Sektionen legen kostendeckende Beiträge fest und bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den durch den Finanzplan des Vereins genehmigten Mitteln. Die Sektionskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins."

§ 14 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit. 2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 15 Revision


Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins werden von der Mitgliederversammlung 3 Revisoren gewählt. Deren Legislatur- periode beträgt 3 Jahre. Sie prüfen jährlich mindestens 2 mal, und einmal unvermutet und erstatten den schriftlichen Revisionsbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellt die Revisionskommission den Antrag für die Entlastung des Vorstandes

§ 16 Finanzen

Der Verein finanziert sich aus: Mitgliederbeiträgen; Angelberechtigungen; Einnahmen aus Veranstaltungen; Zuwendungen. Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung offenzulegen. Vor Beginn des neuen Geschäftsjahres hat die Mitgliederversammlung über den Finanzplan des folgenden Geschäftsjahres zu entscheiden. Die Beiträge für die Mitgliedschaften in anderen Verbänden/Vereinen erfolgen entsprechend deren Satzungen.

§ 17 Beitrag

1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag in einer Finanzrichtlinie.
2 Die Beiträge gelten als Jahresbeiträge und sind in voller Höhe bis spätestens 31. Januar des laufenden Kalenderjahres an den Verein zu entrichten.

§ 18 Sonstiges

Für die Tätigkeit des Vereins gelten sowohl bei der Ausübung des Angelsportes wie für den Umgang mit dem Vereinsvermögen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Gerichtsstand für den Verein ist das Amtsgericht Greiz.
Diese Satzung tritt in dieser geänderten Form, am 27.03.2022 in Kraft.

Jugendordnung

Die Jugendgruppe trägt den Namen:

„Die Triebeser Großfischjäger“

Sie bilden eine eigenständige Sektion im Anglerverein 1955 Triebes e.V. Die Sektion kann durch 4 Vorstände im Vorstand des Anglerverein verteten werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dessen Entlastung alle zwei Jahre in einfacher Abstimmung. Der Vorstand informiert jedes Mitglied über alle Ereignisse und Vorhaben der Gruppe und des Vereines, er realisiert dies durch Information in den Aushängen des Vereines. Informiert in der Schule und kann Informationen in Angel- und anderen Zeitschriften bekanntgeben. Änderungen der Jugendordnung bedürfen dem Einverständnis der Mitgliederversammlung. Ansonsten gilt die jeweils gültige Satzung, die Ordnungen, der Geschäftsverteilungsplan, der Finanzplan und die Finanzrichtlinie des Anglerverein 1955 Triebes e.V.

Zweck der Jugendgruppe

Unter Mitwirkung älterer Vereinsmitglieder das weidgerechte Angeln zu erlernen Aktive Mitarbeit bei der Hege und Pflege der Gewässer, der Grundstücke und der Gebäude des Anglerverein 1955 Triebes e.V. In Zusammenarbeit mit Behörden, Schulen und Vereinen die Natur zu schützen und Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu schaffen. Andere interessierte Kinder und Jugendliche bei der Erlangung des Fischereischeines zu unterstützen und für den Angelsport und den Naturschutz zu begeistern. Die Jugendgruppe repräsentiert bei Veranstaltungen, wie Sportfesten, Jugendlagern, bei internationalen Jugendaustausch und anderen Aktivitäten den Anglerverein 1955 Triebes e.V.. Turnierangelsportwettkämpfe sollen stattfinden.

Ort der Versammlungen
Die Jugendgruppe kann sich in allen Gebäuden und Orten, die dem Verein gehören oder dessen Zuständigkeit dort herrscht. Sie trifft sich regelmäßig, um über Neues zu informieren und Erfahrungen auszutauschen. Entscheidungen werden gemeinnützig und demokratisch gefällt. Niemand darf bevorteilt oder benachteiligt werden. Keiner darf zur Mitarbeit gezwungen werden.

Finanzen
Der Anglerverein vergibt für die Jugendgruppe jedes Jahr einen Fond. Die Verwendung der Gelder ist mündlich durch den Vorstand der Jugendgruppe beim Vorstand des Anglervereines zu beantragen, der dann die Freigabe für sinnvolle Sachen genehmigt. Der 1. Vorstand ist der Revision und den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Fond des Vereines für die Jugendgruppe beträgt 2018 - 1.120,00 € Über die Kassenführung ist stets dem 1.Vorstand Einblick zu geben.

Mitgliedschaft
Jedes Mitglied des Anglerverein 1955 Triebes e.V. ist bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres automatisch Mitglied in der Jugendgruppe. Mitglieder über 21. Jahre werden nicht aus der Jugendgruppe ausgeschlossen. Kinder und Jugendliche, die nicht Mitglied oder noch nicht Mitglied des Anglerverein sind, dies aber wollen, sich bei der Arbeit der Jugendgruppe beteiligen, sowie für Kinder, die über die Vermittlung des Anglerverein den Fischereischein erwerben wollen, können, wenn der Vorstand der Jugendgruppe dies beschließt, Mitglied in der Jugendgruppe werden. Neumitglieder bis 16 Jahre und ohne Einkommen können kostenlos für ein Kalenderjahr Mitglied in der Jugendgruppe werden. Geangelt werden darf jedoch nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht:

An allen gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
Patenschaften zu organisieren und zu nutzen.
Den Vorstand zu wählen und in diesen gewählt zu werden.
Alle Protokolle und schriftlichen Unterlagen über Treffen und Versammlungen einzusehen.



Jedes Mitglied hat die Pflicht:

Die Zwecke der Jugendgruppe und des Vereines nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereines zu wahren und zu stärken.
Sich zu bemühen, die Vorschriften, die das Thüringer Fischereigesetz beinhaltet, sowie die Bestimmungen der Gewässerordnung einzuhalten.
Angemessen und geeignet gegen diejenigen vorzugehen, die absichtlich gegen die Bestimmungen und Gesetze, insbesondere des Naturschutzes verstoßen, vorzugehen.


Der Vorstand hat das Recht:

Alle Vorgänge im Vorstand des Anglerverein zu beobachten und hat das Recht der Mitsprache bei Entscheidungen, welche die Jugendgruppe betreffen. Alle Schreiben, Unterlagen, Zeitschriften und Informationen des Vorstandes einzusehen.

Der Vorstand hat die Pflicht:

Die Interessen der Jugendgruppe nach besten Wissen und Gewissen umzusetzen.
mit dem 1. Vorstand des Vereines eng zusammenzuarbeiten. Vorschläge und Gedanken mit dem 1. Vorstand, im Vorfeld, abzusprechen, um mögliche Fehler zu vermeiden.
Ansonsten gilt der Geschäftsverteilungsplan des Vereines.

Durch Mitgliederbeschluss vom 27.01.2018 ist diese geänderte Jugendordnung in Kraft getreten.

Gezeichnet: Sektionsleiter, Jugend und 1. Vorsitzender des Anglerverein 1955 Triebes e.V.
Finanzrichtlinie (Entsprechend des § 16 der Satzung des Vereines)


§ 1 jährliche Mitgliedsgebühren und Arbeitsvergütungen der vollwertigen Mitgliedschaft

Der Jahresbeitrag für die vollwertige Mitgliedschaft setzt sich ab dem 14.11.2021 folgendermaßen zusammen:
Mitgliedsbeitrag Anglerverein 1955 Triebes e.V. Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Verbänden
Gesamt:
Erwachsene: 50,00€
Kinder: 40,00€
Kinder bis 16 Jahre und ohne eigenes Einkommen zahlen im 1. Mitgliedskalenderjahr keinen Mitgliedsbeitrag.
8 Stunden zur Umsetzung des Vereinszweckes sind im Jahr von jedem vollwertigen Vereinsmitglied abzuleisten.
Der Wert einer nichtgeleisteten Arbeitsstunde, entsprechend der Durchsetzung des Vereinszweckes, aus § 2 der Satzung, beträgt 12,50€
Ausnahmen: Ehrenmitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 2 jährliche Mitgliedsgebühren der einfachen Mitgliedschaft

Der Jahresbeitrag für die einfache Mitgliedschaft setzt sich ab dem 14.11.2021 folgendermaßen zusammen:
Mitgliedsbeitrag Anglerverein 1955 Triebes e.V. oder Sektion: 20.00€
Die einfache Mitgliedschaft berechtigt nicht zum kostengünstigeren Angeln. Eine Aufnahmegebühr, sowie Kautionszahlungen wird daher bei einfacher Mitgliedschaft nicht erhoben.

§ 3 Aufnahmegebühren und Kaution:

Erwachsene über 18 Jahre: einmalig 200,00€
Der Wert der Aufnahmegebühr kann auch durch vereinsnützliche Sachleistungen erbracht werden. Dem Vorstand ist gestattet, bei sozialen Härtefällen Ausnahmen zuzulassen.
Kinder bis 18 Jahre, ohne eigenes Einkommen, Mitglieder der einfachen Mitgliedschaft, zahlen, wie Frauen keine Aufnahmegebühr oder Kaution.

§ 4 Strafzahlungen

Unabhängig möglicher anderen Sanktionen, wie staatlich angeordnete Ordnungsgelder oder Strafverfahren oder Vereinsausschlussverfahren, Zivilverfahren, sind bei folgenden Verstößen an den Verein zu entrichten:
50,00€ bei Nichtachtung der Gewässerordnung, z.Bsp Nichteinhalten von Fangbegrenzungen, Fahrverbote, Schonstreckenmissachtung, Schonzeitenverstöße u.a..
50,00€ bei unpünktlicher Abgabe der Fangstatistiken (nach dem 05.01.).
20,00€ bei Nichtachtung des Rauchverbotes zu Mitgliederversammlungen.
100,00€ bei Nichteinhalten von Gesetzlichkeiten, die den Wert des Vereinsvermögens beeinträchtigen können.

Aufnahmeregelungen:

Wer Mitglied im Verein werden möchte, kontaktiere uns über die bekannten Telefonnummern:
015152591323 (nach 14.30Uhr); oder:
éinfach zur Sprechstunde am "Stau" immer Donnerstags im Januar 2022 und am 03.02.2022, ab 18.00Uhr vorbeischauen.

(c) by u. wagner

Nachtangeln....